Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  • 1. Geltungsbereich
    Für sämtliche durch die BAMOS AG erbrachten Leistungen gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert wurden.
  • 2. Auftragserteilung
    Ein klar formulierter, schriftlicher Analysenauftrag mit Angabe von Art und Umfang der gewünschten Dienstleistungen bildet die Grundlage für eine reibungslose Ausführung.
  • 3. Annullierung
    Bei Widerruf eines Auftrages werden die bis zum Zeitpunkt des Eintreffens bereits erledigten Arbeiten zum geltenden Tarif verrechnet.
  • 4. Methodik
    Die Analysen erfolgen nach den im STS-Verzeichnis definierten Methoden. In Ausnahmesituationen dürfen abweichende Methoden angewendet werden.  Die Ergebnisse beziehen sich ausschliesslich auf die an BAMOS AG zugestellten und analysierten Proben. Für die Probenerhebung und den Transport ist der Auftraggeber verantwortlich.
  • 5. Tarife
    Die Abrechnung der Analysen und Dienstleistungen erfolgt gemäss Preisliste bzw. Offerte an den Auftraggeber. Offerten werden auf Wunsch erstellt und sind bis zum Ende des Kalenderjahres gültig, in dem sie ausgestellt wurden. Preisänderungen bedingt durch Kostenentwicklungen bleiben vorbehalten. Bei durch Proben bedingten methodischen Zusatzaufwendungen werden Zuschläge verrechnet. Nicht im Verzeichnis aufgeführte Dienstleistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
  • 6. Lieferfristen
    Die Bearbeitungszeit der Aufträge richtet sich nach deren Art und Umfang. Die Standard-Analysedauer ist bei den Parametern ersichtlich. Eine Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn das Analysenresultat unser Labor bis zum Ende der Frist verlassen hat. Teillieferungen sind zulässig. Unvorhersehbare Personal-, Apparate-, oder Prüfmittelausfälle entbinden die BAMOS AG von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen. Verzögerte Lieferfristen gelten nicht als Grund für Schadenersatzforderungen. Bei Ereignissen ausserhalb des Einflussbereichs der BAMOS AG (z. B. Naturereignisse, Epidemien/Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik, Lieferkettenstörungen, längerfristige Energie‑/IT‑Ausfälle) ist die BAMOS AG für die Dauer der Beeinträchtigung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht befreit; vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
  • 7. Probenmenge, Wiederholanalysen, Matrixeffekte
    Der Auftraggeber stellt eine ausreichende Probenmenge gemäss Vorgaben sicher. Wiederholanalysen aufgrund unzureichender Probenmenge, starker Matrixeffekte oder abweichender Probenbeschaffenheit können zusätzliche Kosten verursachen und verlängern die Bearbeitungszeit.
  • 8. Probenentnahmezeit
    Die nachfolgende Annahme dient der fachgerechten Beurteilung der Probe. Ist auf dem Auftragsformular keine Entnahmezeit angegeben, nimmt die BAMOS AG folgende Entnahmezeit an:
    •  a. Probe wurde am Vortag / einen oder mehrere Tage vor Eingangsdatum entnommen
      → Entnahmezeit = 12:00 Uhr des Probenentnahmedatums
    • b. Probenentnahmedatum = Eingangsdatum & Probe trifft vor 12:00 Uhr ein
    • → Entnahmezeit = 08:00 Uhr
    • c. Probenentnahmedatum = Eingangsdatum & Probe trifft nach 12:00 Uhr ein
    • → Entnahmezeit = 10:00 Uhr

  • 9. Versand, Transport, Gefahrübergang
    Der Gefahrübergang (Beschädigung, Verlust, Verzögerung) erfolgt bei Übergabe an den Transporteur bzw. bei Abgabe an der Annahmestelle. Der Auftraggeber ist verantwortlich für sachgemässe Verpackung, Kennzeichnung, Kühlung und Transportzeiten gemäss den für die Analyse relevanten Anforderungen. Allfällige Transportschäden sind vom Auftraggeber gegenüber dem Transporteur zu rügen.
  • 10. Zahlungsbedingungen
    Die Rechnungsstellung erfolgt für bis 100.- Fr. quartalsweise, darüber monatlich.  Es wird kein Skontoabzug gewährt. 1. Mahnung 5.- Fr., 2. Mahnung 20.- Fr., 3. Mahnung 50.- Fr. Ab dem 60. Tag wird ein Verzugszins von 5% verrechnet.
  • 11. Proben- und Datenaufbewahrung
    Die Verantwortung für die Anlieferung und Beschaffung der Proben obliegt dem Kunden. Die Proben werden, ohne anderslautenden Auftrag, nach der Analyse entsorgt oder auf Wunsch kostenpflichtig zurückgesandt. Untersuchungsberichte und Rohdatenwerdenmindestens 3 Jahre aufbewahrt.
  • 12. Rechte an Ergebnissen / Nutzung von Daten
    Die Eigentumsrechte an den Proben verbleiben beim Auftraggeber. Die Analysenberichte werden dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt und dürfen von ihm im vereinbarten Zweck verwendet werden. Eine Veränderung oder teilweise Weitergabe der Berichte ist nicht zulässig; eine Veröffentlichung zu werblichen Zwecken bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der BAMOS AG.
    Die BAMOS AG ist berechtigt, anonymisierte und aggregierte Daten (ohne Rückschluss auf den Auftraggeber oder Produkte) für Statistik, Qualitätssicherung und Methodenentwicklung zu verwenden.
  • 13. Qualitätsstandard / Subunternehmer
    Analytische Prüfungen innerhalb des Geltungsbereichs der Akkreditierung werden gemäss den Anforderungen nach der ISO/IEC 17025 ausgeführt. Mit der Verwendung des Auftragsformulares geben Sie das Einverständnis spezielle Analysen, die wir nicht selbst durchführen können an externe Laboratorien zu vergeben.
  • 14. Datenschutz und Vertraulichkeit
    Die BAMOS AG behandelt sämtliche Kunden‑ und Probendaten vertraulich und verwendet sie ausschliesslich zur Vertragserfüllung und Qualitätssicherung. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit zur Leistungserbringung erforderlich (z. B. Subunternehmer gemäss Ziff. 9) oder gesetzlich vorgeschrieben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit dem Schweizer Datenschutzrecht (DSG) sowie, sofern anwendbar, der DSGVO. Details ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der BAMOS AG. Auf Anfrage kann eine Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) abgeschlossen werden.
  • 15. Unparteilichkeit
    Die BAMOS AG und deren Mitarbeiter, sowie sämtliche Kunden, Lieferanten und Behörden verpflichten sich zur Unparteilichkeit. Aufträge die die Unparteilichkeit gefährden werden nicht angenommen.
  • 16. Haftung
    Der Auftraggeber hat Analysenberichte unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zustellung schriftlich zu rügen; verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 90 Kalendertagen ab Zustellung. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet die BAMOS AG nach eigener Wahl Nacherfüllung (Wiederholanalyse, soweit matrix- bzw. probenbedingt möglich) oder angemessene Vergütung bis maximal zum Wert der beanstandeten Leistung. Weitergehende Ansprüche, insbesondere für indirekte Schäden und Folgekosten, sind vorbehalten gemäss Ziff. 12 (Haftung). Die BAMOS AG haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen. In jedem Fall ist die Haftung der BAMOS AG der Höhe nach begrenzt auf den direkten, typischerweise vorhersehbaren Schaden und maximal auf den Netto‑Rechnungsbetrag der betroffenen Leistung. Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Rückruf‑, Logistik‑ oder Entsorgungskosten sowie Vertragsstrafen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Der Auftraggeber trägt das Risiko für unsachgemässe Probenahme, unzureichende Probenmenge, fehlerhafte Kennzeichnung, Verpackung und Transport (inkl. Kühlkette).
  • 17. Änderung der AGB
    Die BAMOS AG kann diese AGB jederzeit anpassen. Massgeblich ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Version. Die aktuelle Version wird in geeigneter Form publiziert bzw. auf Anfrage zugestellt.
  • 18. Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  • 19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Normen und internationaler Übereinkommen. Gerichtsstand ist der Sitz der BAMOS AG, vorbehaltlich abweichender zwingender Gerichtsstände.

Stand
Bazenheid, 11. Februar 2026

Dokument 2240– Allgemeine Geschäftsbedinungen (AGB)